Infos für Bewohner über die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister ...
SchfHwG ( Schornsteinfegerhandwerksgesetz )
(2) Die Eigentümer haben Änderungen an kehr- und
überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die
Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen den jeweiligen bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern unverzüglich
mitzuteilen.Während der Feuerstättenschau besichtigt der
bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger sämtliche Anlagen eines Gebäudes und prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen.
Gleichzeitig muss er kontrollieren, ob die Daten in seinem Kehrbuch korrekt
sind oder ob zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen, der Einbau
neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind.
Zudem setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem
Eigentümer durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten
durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat.
Der Feuerstättenbescheid dient dabei zum einen der Kontrolle der Pflichteneinhaltung des Eigentümers und zum anderen der Information des
Eigentümers über die durchzuführenden Arbeiten. Nach neuem Recht können die Eigentümer selbst aktiv werden und sich einen Schornsteinfegerbetrieb
aussuchen, der Kehrarbeiten durchführt. Dazu muss ihnen aber vorab mitgeteilt werden, welche Tätigkeiten auszuführen sind und in welchen Intervallen. Diese Information erfolgt über den Feuerstättenbescheid.
§ 13 Allgemeine Aufgaben der
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister Die
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister
kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach §1 Abs. 1 und 2
und führen die Kehrbücher. § 14 Durchführung der Feuerstättenschau
und Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger
(1)Die bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger besichtigen persönlich zweimal während des Zeitraums
ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach
der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nachden
landesrechtlichen Bauordnungen durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und
Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf
frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau
durchgeführt werden.
(2) Bei der Feuerstättenschau setzen
die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch
schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den
Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine
und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen
Zeitraums dies zu geschehen hat Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid
haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Stellen die bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau nach Absatz 2 fest, dass eine
Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, treffen sie vorläufige
Sicherungsmaßnahmen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungsmaßnahme ist
auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Die zuständige Behörde
ist unverzüglich über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten. Sie
hat diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die vorläufigen
Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.
§ 15 Anlassbezogene Überprüfungen durch
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.Die
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung
von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass
die Betriebs- und
Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder unmittelbar von der Anlage
schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik
vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche
Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die
Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des
Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. §14 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 16 Weitere Aufgaben der
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Den
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern obliegt die Ausstellung von
Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen
und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen in ihren jeweiligen
Bezirken, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist. §14 Abs. 2 gilt bei der
Ausstellung von Bescheinigungen nach Satz 1 entsprechend. § 17 Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister (1)Für die Aufgaben des
Bezirksschornsteinfegermeisters gilt im Übrigen § 13 des
Schornsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass der Bezirksschornsteinfegermeister
bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes)
einen Feuerstättenbescheid nach §14 Abs. 2 erlässt. §14 Abs. 3 gilt entsprechend.
1. Der Bezirksschornsteinfegermeister ( BSFM ) beurteilt und bescheinigt die Abgasanlage ( Schornstein ) 2. Der BSFM hat einen Kehrauftrag und erstellt in diesem Zusammenhang den Feuerstättenbescheid. 3. Der BSFM führt die Feuerstättenschau durch und beurteiltdie Feuerstätte auf Betriebssicherheit und Brandschutz 4. Der BSFM beurteilt die Feuerungsanlage auf schädliche Umwelteinwirkungen
Der Schornsteinfeger ist nicht zuständig für die Bauaufsicht beim Grundofenselbstbau ...!