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Infos für Bewohner über die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister ...

SchfHwG ( Schornsteinfegerhandwerksgesetz )

(2) Die Eigentümer haben Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern unverzüglich mitzuteilen. Während der Feuerstättenschau besichtigt der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger sämtliche Anlagen eines
Gebäudes und prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen.

Gleichzeitig muss er kontrollieren, ob die Daten in seinem Kehrbuch korrekt sind oder ob zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind.

Zudem setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat.

Der Feuerstättenbescheid dient dabei zum einen der Kontrolle der
Pflichteneinhaltung des Eigentümers und zum anderen der Information des
Eigentümers über die durchzuführenden Arbeiten. Nach neuem Recht können die Eigentümer selbst aktiv werden und sich einen Schornsteinfegerbetrieb aussuchen, der Kehrarbeiten durchführt. Dazu muss ihnen aber vorab mitgeteilt werden, welche Tätigkeiten auszuführen sind und in welchen Intervallen. Diese Information erfolgt über den Feuerstättenbescheid. 


§ 13 Allgemeine Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach §1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

§ 14 Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

(1)
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger besichtigen persönlich zweimal während des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder nach den landesrechtlichen Bauordnungen durchzuführen sind, und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden. (2) Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat  Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(3)
Stellen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau nach Absatz 2 fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, treffen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen, wenn Gefahr im Verzug besteht. Als Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu unterrichten. Sie hat diese als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.  
§ 15 Anlassbezogene Überprüfungen durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen.
§14 Abs. 3 gilt entsprechend. 
§ 16 Weitere Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern obliegt die Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen in ihren jeweiligen Bezirken, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist. §14 Abs. 2 gilt bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach Satz 1 entsprechend.
§ 17 Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister
(1) Für die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters gilt im Übrigen § 13 des Schornsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes) einen Feuerstättenbescheid nach §14 Abs. 2 erlässt.
§14 Abs. 3 gilt entsprechend.



Schornsteinfegerhandwerkgesetz

Hier die Kern-Aussagen des Gesetzes:

1. Der Bezirksschornsteinfegermeister ( BSFM ) beurteilt
    und bescheinigt die Abgasanlage ( Schornstein )
2. Der BSFM hat einen Kehrauftrag und erstellt in diesem
    Zusammenhang den Feuerstättenbescheid.
3. Der BSFM führt die Feuerstättenschau durch und
    beurteiltdie Feuerstätte auf Betriebssicherheit und
    Brandschutz
4. Der BSFM beurteilt die Feuerungsanlage auf schädliche
    Umwelteinwirkungen

        Der Schornsteinfeger ist nicht zuständig für die
            Bauaufsicht beim Grundofenselbstbau ...!

  
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